Smartphone, Kopfhörer, E-Reader, Kamera und Powerbank reisen heute bei vielen Menschen ganz selbstverständlich mit. Vielen von ihnen ist gar nicht bewusst, dass die meisten dieser Geräte Lithium-Ionen-Akkus enthalten.
Am Flughafen sind diese jedoch sicherheitsrelevant: Beschädigte oder kurzgeschlossene Akkus können überhitzen und im schlimmsten Fall einen Brand auslösen. Deshalb gelten für ihre Mitnahme auf Reisen besondere Vorgaben.
Eine einheitliche Packregel für jedes Gerät gibt es allerdings trotzdem nicht. Entscheidend sind immer die jeweilige Bauart, Akkuleistung und die Bestimmungen der Fluggesellschaft. Darüber hinaus kann das Zielland einzelne Produkte beschränken oder vollständig verbieten.
Reisende, die erst an der Sicherheitskontrolle nach den entsprechenden Bedingungen suchen, riskieren unnötige Diskussionen oder müssen einen Gegenstand unter Umständen zurücklassen.
Elektronische Rauchgeräte gehören in die Kabine
Wer beispielsweise ein Gerät von IQOS mitnimmt, sollte es im Handgepäck verstauen und gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern. Für elektronische Rauchgeräte und vergleichbare akkubetriebene Inhalationsgeräte ist der Frachtraum grundsätzlich nicht der richtige Platz.
Während des Fluges dürfen derartige Geräte weder benutzt noch geladen werden. Zusätzlich können die Fluggesellschaften weitergehende Einschränkungen festlegen. Aus diesem Grund sollte vor dem Abflug unbedingt ein Blick in deren Gepäckhinweise geworfen werden.
Das Gerät muss vollständig ausgeschaltet und so verpackt sein, dass Schalter oder Tasten nicht versehentlich betätigt werden können. Eine passende Schutzhülle verhindert außerdem, dass es zwischen Schlüsseln, Ladekabeln oder anderen harten Gegenständen beschädigt wird. Wird das Handgepäck am Gate nachträglich eingecheckt, müssen elektronische Rauchgeräte und lose Akkus vorher herausgenommen werden.
Außerdem: Auch eine entladene Batterie kann Restenergie enthalten. Der Ladezustand ändert daher nichts an den Transportvorgaben für das jeweilige Gerät.
Powerbanks gelten als Ersatzbatterien
Bei Powerbanks ist die Lage eindeutig: Sie dürfen nicht in den aufgegebenen Koffer. Die Luftfahrtbehörden behandeln sie als Ersatzbatterien − selbst wenn sie äußerlich wie ein gewöhnliches Ladegerät wirken.
Im Handgepäck müssen ihre Anschlüsse vor einem Kurzschluss geschützt sein. Dafür eignen sich die Originalverpackung, eine separate Tasche oder abgeklebte Kontakte. Metallische Gegenstände dürfen die Kontakte während des Transports nicht berühren, da dadurch ein Kurzschluss entstehen kann.
Die Kapazität der Powerbank ist ebenfalls wichtig. Sie wird häufig in Wattstunden − abgekürzt Wh − auf dem Gehäuse angegeben. Für größere Akkus gelten bestimmte Genehmigungsgrenzen, bei besonders leistungsstarken Modellen kann die Mitnahme sogar ganz ausgeschlossen sein. Fehlt eine lesbare Kennzeichnung, kann es bei der Kontrolle Schwierigkeiten geben. Reisende sollten deshalb vorab die Angaben auf ihrer Powerbank prüfen und sie mit den Regeln der Airline abgleichen.
Trotz der vielen Vorgaben, die zu beachten sind, möchten die wenigsten ganz auf ihre mobile Energiereserve bei längeren Reisen verzichten, denn Powerbanks sind vor allem bei Zugausfällen und Verspätungen überaus praktisch.
Aufgegebene Geräte müssen wirklich ausgeschaltet sein
Viele kleine Geräte sind im Handgepäck am besten aufgehoben. Lässt sich ein Laptop, eine Kamera oder ein anderes elektronisches Gerät nur im Aufgabegepäck transportieren, muss es dafür vollständig ausgeschaltet sein. Stand-by- oder Ruhemodus genügen demnach nicht. Zusätzlich ist eine stabile Verpackung nötig, die das Gerät vor Druck, Stößen und unbeabsichtigter Aktivierung schützt.
Beschädigte, aufgeblähte oder ungewöhnlich heiße Akkus gehören gar nicht erst ins Reisegepäck. Das gilt ebenso für Geräte, die wegen eines sicherheitsrelevanten Akkufehlers zurückgerufen wurden. Erwärmt sich ein elektronischer Gegenstand während des Fluges stark, entstehen Rauch oder ein seltsamer Geruch, ist sofort die Besatzung zu informieren, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.
Am Reiseziel gelten eigene Vorschriften
Die Erlaubnis zur Beförderung im Flugzeug bedeutet im Übrigen nicht automatisch, dass ein Gerät auch in das jeweilige Zielland eingeführt und vor Ort genutzt werden darf.
Besonders bei elektronischen Rauchgeräten, Tabakerhitzern und den dazugehörigen Verbrauchsprodukten unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen zum Teil erheblich. Manche Staaten begrenzen die Einfuhr, andere untersagen bestimmte Produktgruppen vollständig. Auch Transitaufenthalte können in diesem Zusammenhang relevant sein.
Vor der Reise lohnt sich deshalb eine Kontrolle der offiziellen Reise- und Zollinformationen für alle Stationen. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden oder Auslandsvertretungen des Ziellandes.
Innerhalb der Europäischen Union sowie bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat sind außerdem die geltenden Mengen- und Zollbestimmungen für Tabakwaren zu beachten. Für eventuelle Rückfragen sollten die Kaufbelege aufbewahrt werden.
Probleme durch kurzen Check verhindern
Reisende beachten beim Packen am besten eine einfache Reihenfolge: Zuerst werden alle akkubetriebenen Gegenstände gesammelt. Anschließend sind ihr Zustand und ihre Kennzeichnung zu prüfen. Danach wird entschieden, was zwingend ins Handgepäck gehört.
Lose Akkus und Powerbanks werden dann einzeln geschützt, elektronische Rauchgeräte vollständig ausgeschaltet und gegen eine unbeabsichtigte Aktivierung gesichert. Ladegeräte und Kabel sollten außerdem getrennt und gut zugänglich transportiert werden.
Zuletzt folgt der Abgleich mit den Vorgaben der Fluggesellschaft, des Abfluglandes und Reiseziels. Die jeweiligen Vorgaben können sich immer wieder ändern und die Airlines dürfen situationsbedingt auch strengere Regeln anwenden. Deshalb sollten die Sicherheits- und Einfuhrbestimmungen kurz vor der Reise noch einmal kurz gegengeprüft werden.
